Swan wurde geschaffen, um Ihnen nahe zu bleiben, und Gelegenheiten zum Dialog sind uns wichtig, damit wir uns verbessern können. Wenn Sie uns etwas mitteilen möchten, schreiben Sie uns hier.
Wenn Sie Kunde sind und mit dem erhaltenen Support nicht zufrieden sind, können Sie über die folgenden Kanäle eine Beschwerde einreichen:
Unser Team der Beschwerdestelle wird Ihnen so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Werktagen antworten.
Sollte es in Ausnahmefällen aus Gründen, auf die es keinen Einfluss hat, nicht rechtzeitig antworten können, sendet es Ihnen eine vorläufige Antwort, in der die Gründe für die Verzögerung und die Frist, bis zu der Sie eine endgültige Antwort erhalten, erläutert werden.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Beschwerden für den Kunden kostenlos ist, unbeschadet der Kosten, die üblicherweise mit der gewählten Kommunikationsmethode verbunden sind und von Dritten in Rechnung gestellt werden.
Weitere Möglichkeiten – Rechtsmittel und Mediation
Wenn Sie mit den Antworten von Swan nicht zufrieden sind oder keine Antwort erhalten haben, denken Sie bitte daran, dass Sie sich gemäß geltendem Recht an den Bank- und Finanzombudsmann (ABF) wenden können.
Das ABF ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, das eine einfachere, schnellere und kostengünstigere Alternative zu einem Gerichtsverfahren bietet.
Die ABF ist ein unabhängiges und unparteiisches Gremium, das innerhalb weniger Monate entscheidet, wer Recht hat und wer Unrecht hat.
Allgemeine Informationen zu diesem System sowie spezifische Informationen zu den eingereichten Beschwerden finden Sie unter:
Bitte beachten Sie, dass vor der Einleitung rechtlicher Schritte ein „Vermittlungsversuch“ unternommen werden muss, d. h. die Gegenpartei vor eine der im entsprechenden Register eingetragenen Mediationsstellen vorzuladen und zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Für die Durchführung dieses obligatorischen „Vermittlungsversuchs“ können beispielsweise die oben genannte ABF, der Bank- und Finanzschlichter und jede andere vom Justizministerium anerkannte Stelle hinzugezogen werden.